Förderung von Arbeitsverhältnissen
Der Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II soll die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemnissen, die in absehbarer Zeit wenig Chancen haben, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten, fördern.
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