Einwohnerversammlungen / Unterrichtung der Einwohner*innen
Der Rat der Stadt muss nach § 23 der Gemeindeordnung (GO NRW) Einwohner*innen über bedeutsame Angelegenheiten unterrichten. Dabei muss den Bürger*innen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. In der Regel werden die Einwohner*innen zum Beispiel per Amtsblatt und Internet zu Bürgerversammlungen eingeladen.
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