Fürs „Recht auf Vergessenwerden“ muss man Fehler nachweisen
Das Netz vergisst gemeinhin nichts. Für Betroffene kann das mitunter unangenehm werden. Doch sie haben die Möglichkeit, gegen unliebsame Veröffentlichungen vorzugehen. Über die Grenzen in Bezug auf Trefferlisten von Suchmaschinen hat nun der BGH entschieden.
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