EuGH: Tod des Co-Piloten kein außergewöhnlicher Umstand
Der Tod eines Besatzungsmitglieds eines Flugzeugs stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass die Airline verpflichtet ist, Passagiere im Fall von daraus folgenden Flugverspätungen und -ausfällen zu entschädigen. Ein entsprechendes Urteil verkündeten die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Donnerstag (AZ C-156/22 bis C-158/22).
Im verhandelten Fall ging es um einen Flug mit TAP, der am 17. Juli 2019, um 6.05 Uhr, von Stuttgart nach Lissabon
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