Neue Regeln für Schornsteine in Wohnhäusern
Mit Inkrafttreten des §19 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) im Januar 2022 muss nun die Mündung eines neu errichteten bzw. nachträglich gebauten Schornsteins den Dachfirst grundsätzlich um mindestens 40 cm überragen.
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